(SWK) – Die erste jährliche Anpassung von Pensionen unterliegt – je nach Stichtag – einer Aliquotierung. Bei einem Pensionsantritt im Jänner gebührt die volle Anpassung, danach verringert sie sich um 10 Prozentpunkte pro Monat. Für Personen, die im November oder Dezember in Pension gehen, gibt es erst mit dem übernächsten Jahr eine Anpassung. Einige hundert Anträge wandten sich gegen diese Regelung. Der VfGH hegt allerdings keine verfassungsrechtlichen Bedenken: Der Gesetzgeber darf eine Durchschnittsbetrachtung anstellen; der Gleichheitsgrundsatz ist kein Maßstab für die Beurteilung, ob das Ergebnis im Einzelnen befriedigend ist. Außerdem liegt weder eine Schlechterstellung von Frauen noch von Universitätsangehörigen vor (VfGH 4. 12. 2023, G 197/2023 ua).

