§ 26 Abs 1 UStG idF AbgÄG 2023 enthält abweichend vom Grundsatz der sinngemäßen Anwendung der Zollvorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) die gesetzliche Einschränkung, dass Art 124 Abs 1 lit e UZK für die EUSt nicht gilt. Diese Einschränkung gilt für Fälle der EUSt-Schuldentstehung ab 1. 1. 2024, wenn einfuhrabgabenpflichtige Waren eingezogen oder beschlagnahmt und gleichzeitig oder nachfolgend eingezogen werden. Dieser Beitrag beleuchtet Inhalt und Anwendungsbereich dieser Einschränkung.

