(SWK) – Im Zuge des durch die COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (COVID-19-NotMV, BGBl II 2020/479) angeordneten zweiten Lockdowns müssen auch Handelsgeschäfte und Anbieter von körpernahen Dienstleistungen schließen bzw können nur eingeschränkt tätig werden. Der Umsatzersatz wird adaptiert und ausgeweitet. Das BMF hat bereits neue Richtlinien zum erweiterten Umsatzersatz veröffentlicht; die Antragstellung ist ab 23. 11. 2020 möglich.