§ 24 Abs 3 Z 1 Satz 1 KStG sieht vor, dass für die Veranlagung und Entrichtung der Körperschaftsteuer die Vorschriften des EStG über die Veranlagung und Entrichtung der Körperschaftsteuer sinngemäß anzuwenden sind. In den §§ 39 bis 46 EStG finden sich Vorschriften über die Veranlagung und Entrichtung der Einkommensteuer, nicht jedoch der Körperschaftsteuer. Offenkundig handelt es sich hierbei um ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers, das dazu führt, dass für die Steuererklärungspflicht von Körperschaften sowie für die Verpflichtung zur Entrichtung von Körperschaftsteuervorauszahlungen keine explizite gesetzliche Grundlage existiert.