Mit dem am 21. 3. 2020 im BGBl kundgemachten 2. COVID-19-Gesetz wurde ein umfangreiches Paket von Begleitmaßnahmen in Zusammenhang mit der COVID-19-Krise umgesetzt (39 Gesetzesänderungen und fünf neue Bundesgesetze). Unter anderem erfolgte damit eine Novelle der BAO, die im Wesentlichen eine Unterbrechung der im ordentlichen Rechtsmittelverfahren vorgesehenen Fristen (insbesondere der Beschwerdefrist) bis zum Ablauf des 30. 4. 2020 zum Gegenstand hat.