§ 5 Abs 2 KommStG
In gegenständlicher Entscheidung stellte der VwGH wiederholt fest, ob Pensionsabfindungen kommunalsteuerpflichtig sind. Das Höchstgericht stellte zudem klar, wann die in § 5 Abs 2 KommStG vorgesehenen Befreiungsbestimmungen Anwendung finden und, inwieweit dagegen verfassungsrechtliche Bedenken bestehen.