§ 16 Abs 1 Z 6 EStG
In gegenständlicher Entscheidung äußerte sich der VwGH ua dahingehend, welche Aufwendungen iR der doppelten Haushaltsführung generell abzugsfähig sind und stellte klar, bis zu welcher Grenze die erwachsenden Wohnungskosten geltend gemacht werden können.
VwGH 26.5.2010, 2007/13/0095