§ 308 BAO
Der VwGH befand in gegenständlicher Entscheidung, ob das Übersehen eines speziell gekennzeichneten Vordrucks bei der Einkommensteuererklärung und folglich auch das Nichtausfüllen dieses Vordrucks durch den Steuerberater als minderer Grad des Versehens qualifiziert werden kann und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich ist.