§ 238 BAO
Der VwGH stellte in gegenständlicher Entscheidung klar, wodurch die Verjährung von fälligen Abgaben unterbrochen wird und wann in diesem Zusammenhang die Verjährungsfrist neu zu laufen beginnt. Ferner hielt das Höchstgericht fest, ob Unterbrechungshandlungen ebenso gegenüber einem etwaigen Haftungspflichtigen oder ausschließlich gegenüber dem Primärschuldner wirken.