§ 30 EStG
Der VwGH hatte sich in gegenständlicher Entscheidung mit Fragen zur gemischten Schenkung zu befassen. Er äußerte sich ua dahingehend, wann von einem offenbaren Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ausgegangen werden kann und ob alleine die Feststellung, wonach der Wert der Leistung und Gegenleistung in einem krassen Missverhältnis zueinander stehen, ausreicht, eine gemischte Schenkung anzunehmen.