§§ 98 f EStG
Der VwGH hatte sich in gegenständlicher Entscheidung mit der Frage zu befassen, ob eine Mitwirkung an einer Unterhaltungsdarbietung iSd §§ 98 f EStG vorliegt, wenn die Darbietung auch dem Zweck der Werbung dient.
VwGH 24.6.2009, 2009/15/0090