§ 3 Abs 2 FLAG
Der VwGH befand in gegenständlicher Entscheidung, ob die Versagung der Flüchtlingseigenschaft einer Person, die Familienbeihilfe beantragt, schon deshalb zulässig ist, da kein Bescheid über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegt. Das Höchstgericht stellte außerdem fest, wem die materielle Prüfung der Flüchtlingseigenschaft obliegt.