§ 162 BAO
Der VwGH äußerte sich in gegenständlicher Entscheidung zur verpflichtenden exakten Bezeichnung der Empfänger der abgesetzten Beträge nach § 162 BAO seitens des Abgabenpflichtigen, wenn dieser die Absetzung von Schulden, anderen Lasten oder Aufwendungen beantragt. Gegenständlicher Fall betraf die Nichtanerkennung einer Betriebsausgabe.