§ 192 BAO
Der VwGH hatte sich in gegenständlicher Entscheidung mit Fragen zum Feststellungsbescheid zu befassen und den darin enthaltenen Feststellungen, die nach § 192 BAO anderen Bescheiden zu Grunde gelegt werden. Fragen stellten sich ua im Hinblick die Zulässigkeit einer Anfechtung dieser Bescheide mit der Begründung, wonach die Entscheidungen, die im zugrundeliegenden Feststellungsbescheid getroffen wurden, nicht zutreffend sind.