§ 23 Abs 2 2 Satz Vlbg KanalisationsG
Der VfGH hatte sich in der gegenständlichen Entscheidung mit der Frage zu befassen, ob die Behörde rechtswidrig gehandelt hat im Hinblick auf die Anwendung einer im Vlbg. KanalisationsG normierten Bestimmung betreffend die Haftung des Eigentümers des Grundstücks für die Abgabenschulden des Mieters oder Pächters.