§ 9 Abs 1 BAO; § 80 BAO
Sind "faktische Geschäftsführer" alleinig durch die Vornahme von Geschäftsführungstätigkeiten als Vertreter gem § 80 BAO zu qualifizieren, wenn sie weder bestellt noch dazu bevollmächtigt wurden? Der VwGH äußerte sich in dieser Entscheidung ua dahingehend, wer als Vertreter iSd § 80 BAO anzusehen ist und gem § 9 BAO zur Haftung herangezogen werden kann.