§ 23 Abs 1 UmgrStG
In gegenständlicher Entscheidung äußerte sich der VwGH zur Bedeutung des Begriffs "Gewährung von Gesellschafterrechten" gem § 23 Abs 1 UmgrStG sowie dazu, was aus Sicht des Ertragsteuerrechts unter den Terminus "Gesellschafterrechte" fällt.
VwGH 29.1.2009, 2008/16/0126