§ 8 Abs 4 Z 2 KStG
Der VwGH hatte sich in dieser Entscheidung ua mit der Frage zu befassen, ob eine durch Erbschaft oder Schenkung bedingte Gesellschafterstrukturänderung einen Mantelkauf bedingen kann. Ist ein Anteilserwerb als Rechtsgeschäft gegen Entgelt zu werten, wenn er nur um einen symbolischen Betrag erfolgt? Kann gleiches für eine dem Grunde genommen nach unentgeltliche Übertragung von Anteilen gelten?