§ 30 Abs 1 Z 2 EStG
Der VwGH hatte in der vorliegenden Rs. zu klären, ob § 30 Abs 1 Z 2 EStG 1988 idF StReformG 2000 und KMOG 2001 als authentische Interpretation des § 30 Abs 1 Z 2 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 400/1988 zu werten ist und kam zu der abschließenden Erkenntnis, dass diesem nicht so ist.