§ 207 BAO
Der VwGH stellte klar, dass prinzipiell iR eines gerichtlichen oder behördlichen Finanzstrafverfahren das Vorliegen einer möglichen Steuerhinterziehung zu klären ist. Für den Fall aber, dass diesbezüglich die Entscheidung der damit befassten Behörde fehlt, ist es Aufgabe der Steuerbehörde, dies iR einer Vorfrage eigenverantwortlich zu ermessen.