§ 1 Abs 1 Z 3 UStG; § 3 Abs 9 UStG; § 27 Abs 4 UStG; § 12 UStG; § 1 Abs 1 Z 1 f UStG
Der VwGH legte fest, dass eine für einen Gegenstand gem. § 1 Abs 1 Z 3 UStG entstandene Einfuhrumsatzsteuer und eine gem. § 1 Abs 1 Z 1 f UStG i.Z.m der Lieferung des gleichen Gegenstandes entstandene USt von einander unabhängige Abgabeverpflichtungen darstellen, die nebeneinander Bestand haben und uU gem. § 12 UStG zu einem Vorsteuerabzug berechtigen können.