§ 2 Abs 8 FLAG 1967
Nach Ansicht des VwGH besteht für jene Personen, die im Bundesgebiet und gleichzeitig im Ausland über einen Wohnsitz verfügen nur unter der Voraussetzung, dass der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen und der permanente Aufenthaltsort ihrer Kinder innerhalb des Bundesgebietes liegt, ein Anspruch auf Familienbeihilfe. In diesem Zusammenhang stellt der VwGH klar, was unter dem Terminus " Mittelpunkt der Lebensinteressen" zu verstehen ist.