Zusammenfassung: Die Entscheidung setzt sich mit der Frage auseinander, ob die berufliche Veranlassung einer Darlehensgewährung durch einen Arbeitnehmer schon allein dadurch zwingend ausgeschlossen wird, dass der Darlehensvertrag mit dem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer der AG statt mit der insolvenzgefährdeten GmbH geschlossen wurde und die Darlehensvaluta an den Gesellschafter-Geschäftsführer geflossen ist.