Zusammenfassung: Der UFS Graz lehnt die Abzugsfähigkeit der Ausgaben eines Werbe- und Marketingberaters für die Absolvierung eines Avatar-Kurses ab.
Schlagwörter:
Werbe- und Marketingberater; Avatar-Kurs; Selbstermächtigungstraining; Werbungskosten; Private Veranlassung; Abgabenrecht;