Zusammenfassung: Der Verzicht des Arbeitgebers auf Schadenersatz infolge der alkoholbedingten Schädigung eines Firmenwagens während einer Dienstfahrt ist als Zuwendung weiteren Arbeitslohnes zu qualifizieren, hat aber nur dann eine Steuererhöhung zur Folge, wenn die Bezahlung der Schadenersatzforderung einen Werbungskostenabzug ausschließt. Bei einem Kausalzusammenhang zwischen dem Verkehrsunfall und der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit ist ein Werbungskostenabzug nicht möglich.