Zusammenfassung: Der Autor unterzieht eine Entscheidung des BFH, in der dieser die Abzugsfähigkeit der Ausgaben für einen Deutschkurs einer zugezogenen Thailänderin als Werbungskosten verneinte, obwohl dieser Kurs die erforderlichen Sprachkenntnisse für eine bevorstehende Arbeitstätigkeit vermitteln sollte, einer kritischen Analyse und weist nach, dass diese Rechtsansicht weder mit dem objektiven Nettoprinzip noch dem Gleichheitsgrundsatz oder dem gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbot in Einklang zu bringen ist.