Zusammenfassung: Für Prämienzahlungen des Dienstgebers an eine Rückdeckungsversicherung fällt selbst bei Verpfändung der Versicherungsansprüche keine Lohnsteuer, kein Dienstgeberbeitrag und kein Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag an.
Rechtsgrundlagen: § 15 EStG