Zusammenfassung: Die Wahl eines abweichenden Wirtschaftsjahres ist nicht zwangsläufig rechtsmissbräuchlich.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 5 EStG
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Zusammenfassung: Die Wahl eines abweichenden Wirtschaftsjahres ist nicht zwangsläufig rechtsmissbräuchlich.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 5 EStG
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