§ 8 Abs 2 KStG
Auch Zuwendungen an eine dritte Person können bei Vorlegen eines Naheverhältnisses zu einem Gesellschafter als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert werden.
VwGH 8.2.2007, 2004/15/0149
§ 8 Abs 2 KStG
Auch Zuwendungen an eine dritte Person können bei Vorlegen eines Naheverhältnisses zu einem Gesellschafter als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert werden.
VwGH 8.2.2007, 2004/15/0149