Zusammenfassung: Der Autor bespricht eine Entscheidung des OGH, in der dieser darlegte, dass der Beirat einer GmbH mit Kompetenzen eines Aufsichtsrats als Aufsichtsrat gem § 110 ArbVG zu qualifizieren sei, was auch die Entsendung von Arbeitnehmervertretern durch den zuständigen Betriebsrat ermöglichen muss.
Rechtsgrundlagen: § 110 ArbVG; § 30j Abs 5 GmbHG