Zusammenfassung: Das BMF verfügt die Streichung des letzten Absatzes der Rz 3701 der EStR 2000 und ermöglicht somit auch Beziehern von Einkünften nach § 22 Z 2 EStG 1988 die Inanspruchnahme des Freibetrags für investierte Gewinne.
Rechtsgrundlagen: § 22 Z 2 EStG 1988; § 10 EStG 1988; Rz 3701 EStR 2000