§ 21 EStG; § 28 EStG
Die Einnahmen, die durch die Bereitstellung eines Teils einer land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaft für den Bau eines Handymastens erzielt werden, sind den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzuzählen.
§ 21 EStG; § 28 EStG
Die Einnahmen, die durch die Bereitstellung eines Teils einer land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaft für den Bau eines Handymastens erzielt werden, sind den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzuzählen.