Zusammenfassung: Eine Aufhebung oder Abänderung des erstinstanzlichen Bescheids kann nach der Erlassung der Berufungsentscheidung nicht mehr veranlasst werden, da der erstinstanzliche Bescheid mit Erlassung der Berufungsentscheidung nicht mehr dem Rechtsbestand zugehört.
UFS 11.05.2006, RV/0606-W/06