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Postaufgabestempel ist entscheidend für die Rechtzeitigkeit

SteuernSWK 2006, S 888 Heft 31 v. 1.11.2006

Zusammenfassung: Die Rechtzeitigkeit einer Berufung beurteilt sich nach dem Postaufgabestempel, der die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde besitzt.

UFS 15.09.2004, ZRV/0174-Z2l/02

Rechtsgrundlagen: § 273 Abs 1 BAO; § 108 Abs 4 BAO

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