§ 303 Abs 4 BAO
Ein verschuldetes Fehlverhalten der Behörde steht der amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens nicht entgegen, ist aber allenfalls bei der Ermessensübung zu beachten.
VwGH 20.03.2006, 2006/15/0116; VwGH 2006/15/0117
§ 303 Abs 4 BAO
Ein verschuldetes Fehlverhalten der Behörde steht der amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens nicht entgegen, ist aber allenfalls bei der Ermessensübung zu beachten.
VwGH 20.03.2006, 2006/15/0116; VwGH 2006/15/0117