§ 156 Abs 2 FinStrG
Die Angemessenheit der Frist für die Verbesserung eines Mangels ist einzelfallbezogen zu beurteilen.
VwGH 30.03.2006, 2006/15/0003
§ 156 Abs 2 FinStrG
Die Angemessenheit der Frist für die Verbesserung eines Mangels ist einzelfallbezogen zu beurteilen.
VwGH 30.03.2006, 2006/15/0003