Zusammenfassung: Privatrechtliche Vereinbarungen können weder eine Ausschließung noch eine Einschränkung des grunderwerbsteuerlichen Solidarschuldverhältnisses im Rahmen eines " Bauherrenmodells" bewirken.
UFS Graz, 10.05.2006, RV/0093-G/06
Zusammenfassung: Privatrechtliche Vereinbarungen können weder eine Ausschließung noch eine Einschränkung des grunderwerbsteuerlichen Solidarschuldverhältnisses im Rahmen eines " Bauherrenmodells" bewirken.
UFS Graz, 10.05.2006, RV/0093-G/06