Zusammenfassung: Die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben erfolgte unentgeltliche Übertragung von Grundvermögen durch die öffentliche Hand stellt keine freigebige Zuwendung dar.
BFH 29.03.2006, II R 15/04
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Zusammenfassung: Die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben erfolgte unentgeltliche Übertragung von Grundvermögen durch die öffentliche Hand stellt keine freigebige Zuwendung dar.
BFH 29.03.2006, II R 15/04
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