Zusammenfassung: Der VfGH entscheidet, dass die Wortfolge während der gesamten mit der Ausführung der Geschäfte verbrachten Zeit" in TP 7 Abs. 1 RATG aufzuheben ist, weil die Honorierung der Wegzeit in jedem Fall in gleicher Höhe wie die Zeit der Vornahme des eigentlichen Geschäfts unsachlich ist.
VfGH 21.06.2004, G 198 bis 200/01