§ 39 Abs 1 EStG; § 46 Abs 1 Z 2 EStG
Der VwGH erörtert, dass im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung des § 39 Abs 1 EStG nur Erträge aus Kapitalvermögen mit einer unter S 300,-- liegenden Gesamtsumme nicht zu berücksichtigen sind.
VwGH 24.06.2003, 2000/14/0052