§ 299 Abs 1 BAO
Eine Bescheidaufhebung durch die Aufsichtsbehörde ist auch dann rechtswirksam, wenn ein anderer als der von der Aufsichtsbehörde geltend gemachte Aufhebungsgrund zugrunde gelegt hätte werden müssen.
VwGH 24.06.2003, 97/14/0060
§ 299 Abs 1 BAO
Eine Bescheidaufhebung durch die Aufsichtsbehörde ist auch dann rechtswirksam, wenn ein anderer als der von der Aufsichtsbehörde geltend gemachte Aufhebungsgrund zugrunde gelegt hätte werden müssen.
VwGH 24.06.2003, 97/14/0060