Zusammenfassung: Der UFS Graz erörtert, dass die Kostenersatzleistung des liefernden Unternehmers für die Verbesserungsarbeiten an fehlerhaften Liefergegenständen durch den Warenempfänger als Preisnachlass zu qualifizieren ist, der die Richtigstellung des Vorsteuerbetrags erfordert.
UFS Graz, 14.04.2004, RV/0041-G/03