§ 6 Abs 1 Z 14 UStG 1994; § 45 Abs 3 BAO
Der Autor bespricht eine Entscheidung des VwGH, in der dieser darlegte, dass die unechte Umsatzsteuerbefreiung auch bei der Bereitstellung von Sportstätten an dritte Personen zur Anwendung gelangt, sodass ein gemeinnütziger Sportverein auch bei der Zurverfügungstellung der Sportstätte an Dritte kein Vorsteuerabzugsrecht geltend machen kann.