Zusammenfassung: Ein von einem handlungsunfähigen Gemeinschuldner geltend gemachter Antrag, der aufgrund § 3 KO rechtsungültig war, erlangt durch die Konkursaufhebung vor der Antragserledigung rückwirkende Rechtswirksamkeit.
UFS Wien, 05.06.2003, RV/3115-W/02