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Zur Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie

SteuernDr. Elmar GiesingerSWK 2004, S 389 Heft 10 v. 1.4.2004

Zusammenfassung: Der Autor weist in seinem Beitrag nach, dass auch die Einbringung des Antragsformulars E 108e nach der Erlassung des Einkommensteuer-, Feststellungs- oder Körperschaftsteuerbescheids eine Gutschrift der Investitionszuwachsprämie bewirken kann, da das Verzeichnis laut Formular E 108e als eigene Abgabenerklärung zu qualifizieren ist.

Rechtsgrundlagen: Rz 8229 EStR 2000; § 28 Abs 5 Z 2 EStG; § 108e EStG; § 201 Abs 3 Z 1 BAO

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