§ 9 BAO
Die Haftung nach § 9 BAO tritt nur im Fall eines Kausalzusammenhanges zwischen der schuldhaften Pflichtverletzung und der Uneinbringlichkeit der Steuer ein. Die behördliche Unterlassung von Eintreibungsmaßnahmen hat auf die Beurteilung der Kausalität keinen Einfluss.