§ 4 Abs. 3 EStG 1988
Der VwGH verneint die Möglichkeit zur Verschiebung des Zuflusszeitpunkts einer Leistung durch Nichteinforderung bzw. "stehen lassen" von Honorarforderungen und setzt den Zuflusszeitpunkt mit dem Zeitpunkt der Anspruchsbegründung gleich.