Zusammenfassung: Die Autoren halten die rückwirkende Verrechnung eines Leistungsentgelts ab dem Spaltungsstichtag für die Buchführung und Personalverrechnung durch die abspaltende Körperschaft für die neue Körperschaft für zulässig.
Rechtsgrundlagen: § 34 Abs. 1 UmgrStG; § 18 Abs. 3 UmgrStG