Zusammenfassung: Bei Ausschüttungen, die nach dem Umwandlungsstichtag vorgenommen werden , kann die internationale Schachtelbeteiligungsbefreiung nicht zur Anwendung gelangen.
Rechtsgrundlagen: § 8 Abs. 3 UmgrStG; § 9 Abs. 1 UmgrStG; § 24 BAO; § 10 Abs. 2 KstG