Zusammenfassung: Das BMF informiert über die Implementierung einer neuen Bagatellschwelle von 50 Euro, deren Unterschreitung es ermöglicht, von der Festlegung eines Verspätungs- oder Säumniszuschlages oder von Stundungs- oder Aussetzungszinsen abzusehen.
Rechtsgrundlagen: § 206 BAO; § 206 lit c BAO; § 221 Abs 2 BAO